68 Aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. E. 10.11 hiervor) kann vorliegend die im gegen den Strafkläger geführten abgekürzten Verfahren angenommene Handlungseinheit nicht ohne Weiteres auf die Fahrt des Beschuldigten 1 übertragen werden. Wie bereits dargelegt, verfolgte der Strafkläger über die gesamte Fahrt hinweg offensichtlich das übergeordnete Ziel, sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen, womit sich der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 152 vom 14. Januar 2021 als Vergleichsfall heranziehen lässt.