13.1.3 Würdigung der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft monierte in oberer Instanz, die Argumentation der Vorinstanz sei nicht überzeugend. Es sei einzig entscheidend, dass die Verkehrsregelverletzungen alle auf dem Entschluss, den Strafkläger zu verfolgen und an ihm dranzubleiben, beruhen würden. Diesen Entschluss habe der Beschuldigte 1 nur einmal gefasst. Die Fahrt des Beschuldigten 1 sei daher als Handlungseinheit aufzufassen, wie es auch im abgekürzten Verfahren betreffend den Strafkläger angenommen worden sei (pag. 1231).