Die Vorinstanz prüfte allfällige Konkurrenzen erst nach Vornahme der rechtlichen Würdigung, wobei sie nach erfolgter Prüfung zum Schluss gelangte, der Beschuldigte 1 habe lediglich eine (grobe) Verkehrsregelverletzung begangen, weshalb sich keine konkurrenzrechtlichen Fragen mehr stellen würden. Der Vollständigkeit halber hielt sie dennoch fest, dass zwischen den einzelnen angeklagten Verkehrsregelverletzungen zweifellos eine örtliche, sachliche und persönliche Nähe gegeben sei. Der Beschuldigte 1 habe jedoch unterschiedliche Streckenabschnitte passiert (.________ bis .________ / .________ bis .________ / Schlinge .________ bis .