Urteile des Bundesgerichts 6B_720/2007 vom 29. März 2008 E. 4.2; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3; vgl. auch WEIS- SENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 41 ff. zu Art. 90 m.w.H.). 13.1.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz prüfte allfällige Konkurrenzen erst nach Vornahme der rechtlichen Würdigung, wobei sie nach erfolgter Prüfung zum Schluss gelangte, der Beschuldigte 1 habe lediglich eine (grobe) Verkehrsregelverletzung begangen, weshalb sich keine konkurrenzrechtlichen Fragen mehr stellen würden.