67 sichtlich der noch zu prüfenden Verkehrsregelverletzungen von einer Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit auszugehen ist. 13.1.1 Theoretische Grundlagen zur Handlungseinheit und Handlungsmehrheit Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen korrekt dargelegt, es wird darauf verwiesen (pag. 926 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen bleibt das Folgende: Die Rechtsprechung zur (natürlichen) Handlungseinheit bei Strassenverkehrsdelikten ist soweit ersichtlich nicht einheitlich.