rechtlich unter Art 90 Abs. 3 SVG (vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln) und die übrigen, noch zu prüfenden angeklagten Sachverhalte, namentlich AKS Ziff. I.A.1.1., I.A.1.2., und I.A.1.6., unter Art. 90 Abs. 2 SVG (vorsätzliche mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln) subsumiert wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt an der Begehung in Handlungseinheit in oberer Instanz fest und subsumierte alle Verkehrsregelverletzungen unter Art. 90 Abs. 3 SVG (pag. 1231). Angesichts der Relevanz für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist daher vorab die Frage zu klären, ob hin-