hätte dies zeitnah besser abgeklärt respektive präzisiert werden können. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochten sich die Beschuldigten 1 und 3 an die Position des jeweils anderen nicht mehr erinnern, was mit Blick auf den fortgeschrittenen Zeitablauf nachvollziehbar erscheint (pag. 1209 Z. 27 f. [Beschuldiger 1]; 1223 Z. 1 f. und 4 ff. [Beschuldigter 3]). Die dargelegten Aussagen erhellen dennoch zumindest, dass der Strafkläger im Moment der Schussabgabe des Beschuldigten 3 sowie der (wohl leichten) Kollision mit dem Beschuldigten 1 bereits wieder vorwärts und vom Parkplatz fuhr.