66 re Aussagen eher undurchsichtig. Dies ist nach Ansicht der Kammer jedoch vordergründig auf die dahingehend ungenügende Abklärung in der Voruntersuchung zurückzuführen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zeichnungen der Beschuldigten (PEN 21 284, pag. 70 [Beschuldigter 3]; PEN 21 331, pag. .________ [Beschuldiger 2]; PEN 21 331, pag. 95 [Beschuldigter 1]) und des Strafklägers (PEN 21 284, pag. 177) hätte dies zeitnah besser abgeklärt respektive präzisiert werden können.