Der Beschuldigte 1 skizzierte das Fahrmanöver des Strafklägers anlässlich seiner Ersteinvernahme ebenfalls (PEN 21 331, pag. 95). Der Beschuldigte 2 hielt sich während der Situation auf dem Parkplatz durchgehend innerhalb des Polizeifahrzeuges auf. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte er die Situation der Schussabgabe nicht sehen und diesbezüglich auch keine dienlichen Angaben machen (vgl. anstatt vieler PEN 21 331, pag. 64 Z. 140 ff.). Die genauen Laufwege und Positionen der Beschuldigten 1 und 3 vom Moment des Aussteigens bis zum erneuten Einsteigen ins Fahrzeug bleiben gestützt auf ih-