92 Z. 149 ff.). Zur Position des Beschuldigten 3 konnte der Beschuldigte 1 nur wenige Angaben machen. Er führte aus, er habe sich, nachdem er den Schuss wahrgenommen habe, in Richtung .________ gedreht und habe schräg hinter sich den Beschuldigten 3, welcher die Waffe gezogen habe, gesehen (PEN 21 331, pag. 92 Z. 145 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 3 ordnete er diesen eher auf der Beifahrerseite des Strafklägers ein (vgl. «Ich war eher in der Nähe der Fahrertüre und er war eher in der Nähe der Beifahrerseite», PEN 21 331, pag. 111 Z. 550). Der Beschuldigte 1 skizzierte das Fahrmanöver des Strafklägers anlässlich seiner Ersteinvernahme ebenfalls (PEN 21 331, pag.