Er denke, wenn er nicht auf die Seite gesprungen wäre, hätte der Strafkläger ihn überfahren. Der Strafkläger habe in der Folge wegfahren können. Als er weggefahren sei, habe er wieder ins Auto einsteigen wollen, um ihm nachzufahren. In diesem Moment habe er es «chlepfen» gehört (PEN 21 331, pag. 91 f. Z. 116 ff.; PEN 21 331, pag. 101 Z. 188 ff.). Der Beschuldigte 3 und er hätten das Auto wieder bestiegen, um die Verfolgung fortzuführen. Da er aber etwas habe warten müssen, bis der Beschuldigte 3 wieder zugestiegen sei, habe man das Fahrzeug des Strafklägers aus den Augen verloren (PEN 21 331, pag. 92 Z. 149 ff.).