Er habe zur Fahrertür gelangen wollen. Als er vor seinem Fahrzeug [gemeint das Fahrzeug des Strafklägers] gewesen sei, habe dieser beschleunigt. Da er schon am Beschleunigen und in seine Richtung unterwegs gewesen sei, sei er mit dem Rückspiegel des Strafklägers kollidiert, dies fahrerseitig, wobei dieser eingeklappt worden sei (anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte er sich nur noch, aber immerhin, an eine leichte Kollision erinnern, pag. 1209 Z. 21 ff.). Er habe im Reflex noch versucht, die Fahrertür des Strafklägers zu öffnen. Er denke, wenn er nicht auf die Seite gesprungen wäre, hätte der Strafkläger ihn überfahren.