1222 Z. 35 ff.). Er habe das Durchdrehen der Räder gehört und sei von sich aus gesehen dann auf die Fahrerseite ausgewichen und der Strafkläger sei links an ihm vorbeigefahren. Aus Sicht des Strafklägers sei dieser rechts an ihm vorbeigefahren (PEN 21 284, pag. 85 Z. 429 ff.). In dem Moment, in dem der Strafkläger wieder gefahren sei und sie auch noch hätten ausweichen müssen, habe er geschossen (PEN 21 284, pag. 65 Z. 167). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, die Schüsse abgegeben zu haben, als der Strafkläger vorwärts gefahren sei (pag. 1224 Z. 10 f.).