stanz, pag. 1222 Z. 34). Der Strafkläger sei dann rückwärts gefahren (PEN 21 284, pag. 85 Z. 429). Nach dem Aussteigen habe er [der Beschuldigte 3] direkt die Waffe rausgenommen, sei «vorne hingegangen», weil er gesehen habe, wie der Strafkläger am Manövrieren sei und habe ihn direkt bedroht. Er sei unmittelbar vor dem Auto des Strafklägers gestanden und habe die Waffe auf ihn gerichtet (dies wurde insofern vom Strafkläger bestätigt, als dieser aussagte, der Polizist habe auf seinen Kopf gezielt, PEN 21 284, pag. 188 Z. 356) und etwas verbalisiert, was wisse er nicht mehr (PEN 21 284, pag. 65 Z. 144 f.; 1222 Z. 35 ff.).