65 Z. 165 ff.). Gegenüber den anderen beiden Beschuldigten äusserte er diesen Entschluss demgegenüber nicht verbal (pag. 1223 Z. 37 ff.). Es sind derweil die Geschehnisse kurz vor der Schussabgabe näher zu beleuchten. Die Beschuldigten 1 und 3 gaben übereinstimmend an, sie hätten zunächst versucht, den Strafkläger auf dem Parkplatz mit dem Fahrzeug zu blockieren bzw. zu «klemmen» und damit an der Weiterfahrt zu hindern (vgl. PEN 21 331, pag. 91 Z. 114 f. [Beschuldigter 1] und PEN 21 284, pag. 76 Z. 108 ff. [Beschuldigter 3]). Im Anschluss, so schilderte es der Beschuldigte 3, seien er und der Beschuldigte 1 ausgestiegen (PEN 21 284, pag. 65 Z. 135 ff.; bestätigt u.a. auch in oberer In-