87 Z. 495 ff.). Der Beschuldigte 1 bestätigte diese Aussage, indem er als Grund für die Schussabgabe die Fahrweise des Strafklägers anführte und weiter ausführte, der Strafkläger habe zu diesem Zeitpunkt bereits etliche Personen durch seine Fahrweise stark gefährdet. Ergänzend fügte er an, zudem sei er auch auf ihn zu gefahren und habe auch ihn gefährdet (PEN 21 331, pag. 93 Z. 199). Hervorzuheben ist hierbei auch die Aussage des Beschuldigten 3, wonach er einen «vorbehaltenen Beschluss» gefasst habe. Er habe sich entschieden, auf die Pneus zu schiessen, sobald der Strafkläger wieder zu flüchten versuche (PEN 21 284, pag. 65 Z. 165 ff.).