Der Beschuldigte 3 bezweckte mit der Schussabgabe, den Strafkläger zur Aufgabe bzw. zum Anhalten zu bringen. Er gab wiederholt zu Protokoll, er habe mit der Schussabgabe die Weiterfahrt des Strafklägers verhindern bzw. erreichen wollen, dass dieser die Flucht in der Art und Weise nicht mehr hätte fortsetzen können (PEN 21 284, pag. 67 Z. 213 f.; PEN 21 284, pag. 84 Z. 416 ff.; 787 Z. 8 ff.). Aufgrund der Fahrweise bzw. der Flucht um jeden Preis, die der Strafkläger an den Tag gelegt habe, sei es reines Glück gewesen, dass vorher nichts passiert sei und es sei klar gewesen, dass jemand zu Schaden kommen würde, wenn er so weiterfahren würde (PEN 21 284, pag. 87 Z. 495 ff.).