63 mehr sicher, ob es drei oder vier Schüsse gewesen seien (pag. 784 Z. 20 f. und 23 ff.). Während die Aussagen des Strafklägers in Bezug auf die Anzahl der gefallenen Schüsse offensichtliche Unsicherheiten aufweisen (vgl. hierzu auch seine Aussage, wonach sich das «Chlepfen» für ihn wie Schüsse angehört habe, aber nicht fest [PEN 21 284, pag. 169 Z. 326 f.], womit er sich wie bereits erwähnt zu diesem Zeitpunkt nicht sicher war, ob überhaupt Schüsse gefallen waren), werden die Aussagen des Beschuldigten 3 u.a. von den Auskunftspersonen R.________ (PEN 21 284, pag. 260 Z. 59 f.), Q.____