Die Kammer erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Unter Ergänzung der nachfolgenden Ausführungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Vorab ist präzisierend festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 die Schüsse auf dem Parkplatz stehend abgegeben hat und nicht etwa aus dem stehenden oder fahrenden Fahrzeug geschossen hat. Dies ist unbestritten, geht aber aus der Anklageschrift nicht hervor. Dem Beschuldigten 3 wird die Abgabe von zwei Schüssen zur Last gelegt.