12.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und erwog, aus Sicht des Gerichts würden sich die Aussagen und die objektiven Beweismittel schlüssig zusammenfügen lassen. Aus den erhobenen Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass der Beschuldigte 3 zwei Schüsse abgegeben habe, auch wenn der Strafkläger gehört zu haben behaupte, dass es drei bzw. vier Mal «gchlepft» habe (pag. 915 ff., S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.4 Würdigung der Kammer Die Kammer erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend.