Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist der angeklagte Sachverhalt durch den Beschuldigten 3 nicht bestritten. Er bestreitet demgegenüber die ihm vorgeworfene Unverhältnismässigkeit seines Handelns, was jedoch Rechts- und nicht Sachverhaltsfrage ist und daher erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein wird. Mit Blick auf die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Handelns sind von der Kammer im Nachfolgenden dennoch einige, von der Vorinstanz nicht aufgegriffene Punkte, zu beleuchten. 12.3 Würdigung der Vorinstanz