62 An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die einleitenden Ausführungen in der Anklageschrift vollumfänglich unbestritten sind und als erstellt angesehen werden können. Auf eine Wiedergabe derselben wird deshalb verzichtet. Für den angeklagten Tatzeitraum wird auf die Ausführungen unter E. 10.5.4 hiervor verwiesen. 12.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist der angeklagte Sachverhalt durch den Beschuldigten 3 nicht bestritten.