Im Ergebnis erachtet die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 bei der Navigation unterstütze, indem er auf die Umgebung und auf den fliehenden Strafkläger achtete. Darüberhinausgehende Unterstützungshandlungen und ein tatsächlicher Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 sowie damit einhergehend eine Förderung einer Tat des Beschuldigten 1 sind demgegenüber nicht erstellt.