Wie ausgeführt, kamen dem Beschuldigten 1 zu keinem Moment Zweifel an der Angemessenheit seiner Fahrweise, womit der Beschuldigte 2 dahingehend auch keinen Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 nehmen konnte. Mit anderen Worten ist nicht erstellt, dass sich die Fahrweise des Beschuldigten 1 geändert hätte, wenn der Beschuldigte 2 nicht als Beifahrer anwesend gewesen wäre. Im Ergebnis erachtet die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 bei der Navigation unterstütze, indem er auf die Umgebung und auf den fliehenden Strafkläger achtete.