Aufgrund dessen schlägt auch das rein hypothetische Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft fehl, wonach sich der Beschuldigte 1, wenn er sich die Frage gestellt hätte, ob seine Fahrt angemessen ist, durch die Unterstützung des Beschuldigten 2 bei der Navigation in seinem Verhalten bestärkt gefühlt hätte (pag. 1231). Wie ausgeführt, kamen dem Beschuldigten 1 zu keinem Moment Zweifel an der Angemessenheit seiner Fahrweise, womit der Beschuldigte 2 dahingehend auch keinen Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 nehmen konnte.