61 schuldigten 1 an seiner Fahrweise während der Verfolgungsfahrt und auch rückblickend keine Zweifel aufgekommen sind, gab er derweil mehrfach zu Protokoll (pag. 792 Z. 8 ff.; 800 Z. 15 f.; 1209 Z. 1 ff.). Diese Aussage geht ohne Weiteres mit den Aussagen der übrigen Beschuldigten einher, wonach der Abbruch der Verfolgung im Polizeifahrzeug nie Thema gewesen sei, weil sie die Fahrt jederzeit hätten verantworten können (u.a. PEN 21 331, pag. 75 Z. 299 ff. [Beschuldigter 2]; PEN 21 284, pag. 80 Z. 253 ff. [Beschuldigter 3]).