Aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte 2 lediglich mithalf auf die Umgebung und den Strafkläger zu achten, lässt sich nach Ansicht der Kammer noch keine Einflussnahme auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 ableiten. Die Beschuldigten gaben übereinstimmend an, die Verantwortung für die Fahrweise während der Verfolgungsfahrt habe beim Fahrer und damit beim Beschuldigten 1 gelegen, was insbesondere in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit einleuchtet. Dass dem Be-