Weitere Unterstützungshandlungen – etwa eine tatsächlich erfolgte mündliche Warnung vor Hindernissen, Schikanen oder sonstigen Gefahren, ebenso wie allfällige Anweisungen während der Fahrt durch den Beschuldigten 2 – lassen sich anhand der Aussagen der Beschuldigten hingegen nicht belegen. Keiner der Beschuldigten gab zudem an, eine Handlung des Beschuldigten 2 wäre für die Fortsetzung der Verfolgungsfahrt entscheidend gewesen. Aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte 2 lediglich mithalf auf die Umgebung und den Strafkläger zu achten, lässt sich nach Ansicht der Kammer noch keine Einflussnahme auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 ableiten.