79 Z. 233 ff.; PEN 21 331, pag. 72 Z. 186 ff.; PEN 21 331, pag. 105 Z. 343; 1206 Z. 23 ff.; 1214 Z. 15 ff.; 1220 Z. 37 ff.). Es wird weiter als glaubhaft und damit als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte 2 mit der Unterstützung bei der Navigation beabsichtigte, die Fahrt für alle Beteiligten sicherer zu machen. Weitere Unterstützungshandlungen – etwa eine tatsächlich erfolgte mündliche Warnung vor Hindernissen, Schikanen oder sonstigen Gefahren, ebenso wie allfällige Anweisungen während der Fahrt durch den Beschuldigten 2 – lassen sich anhand der Aussagen der Beschuldigten hingegen nicht belegen.