Seine Funktion als Einsatzleiter ist in Bezug auf den Unterstützungsvorwurf jedoch unbeachtlich, als ihm in der Anklageschrift nichts vorgeworfen wird, was über seine Rolle als Beifahrer hinausgehen würde. Rein über die Funktion des Einsatzleiters eine (Mit-)Verantwortung des Beschuldigten 2 zu begründen, scheitert im Übrigen bereits am Umstand, wonach alle drei Beschuldigten übereinstimmend angaben, dass dem Beschuldigten 2 an diesem Tag die Rolle des Einsatzleiters einerseits zufällig zugekommen und andererseits dies nicht bedeute, dass er der Vorgesetzte der anderen beiden gewesen sei. Sie seien an diesem Tag alle gleichwertige Mitarbeiter gewesen (PEN 21 284, pag. 79 Z. 233 ff.