In der Anklageschrift wird indes umschrieben, dass er dem Beschuldigten 1 geholfen habe, indem er als Einsatzleiter und Beifahrer diesen unterstützt habe, was suggeriert, dass er als Einsatzleiter (mit)verantwortlich gewesen sei, zumal dem Beschuldigten 3, der für den Funk zuständig war, gerade keine Gehilfenschaft vorgeworfen wurde und man dessen Verfahren gar getrennt führte. Seine Funktion als Einsatzleiter ist in Bezug auf den Unterstützungsvorwurf jedoch unbeachtlich, als ihm in der Anklageschrift nichts vorgeworfen wird, was über seine Rolle als Beifahrer hinausgehen würde.