Die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten erhellen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 als Beifahrer primär bei den neuralgischen Punkten in der Navigation unterstützte, indem er einerseits auf den Verkehr respektive die Umgebung und andererseits auf den flüchtenden Strafkläger achtete. In der Anklageschrift wird indes umschrieben, dass er dem Beschuldigten 1 geholfen habe, indem er als Einsatzleiter und Beifahrer diesen unterstützt habe, was suggeriert, dass er als Einsatzleiter (mit)verantwortlich gewesen sei, zumal dem Beschuldigten 3, der für den Funk zuständig war, gerade keine Gehilfenschaft vorgeworfen wurde und man dessen Verfahren gar getrennt führte.