79 Z. 227 ff.). Die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten erhellen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 als Beifahrer primär bei den neuralgischen Punkten in der Navigation unterstützte, indem er einerseits auf den Verkehr respektive die Umgebung und andererseits auf den flüchtenden Strafkläger achtete.