und 183 ff.). Der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 während der Fahrt unterstützt (PEN 21 284, pag. 79 Z. 233 ff.). Auf Frage, wer während der Verfolgung die Fahrweise der Polizei bestimmt habe, gab der Beschuldigte 3 an, der Fahrer entscheide letztendlich, was für ihn stimme und was nicht. Es sei sicher auch so, dass sie alle hätten sagen können, wenn es für sie nicht mehr gestimmt hätte. Es sei nicht so, dass der Fahrer bestimme «das machen wir jetzt» (PEN 21 284, pag. 79 Z. 227 ff.).