1210 Z. 22 ff.). Ob sein Fahrverhalten anders gewesen wäre, wenn er alleine im Auto gewesen wäre, könne er so nicht mehr sagen. Auf Frage der Generalstaatsanwaltschaft, ob er die Geschwindigkeit, die er gefahren sei, ohne Beifahrer hätte fahren können, antwortete er, dies sei eine hypothetische Frage. Er könne nicht beurteilen, wie er in dieser Situation reagiert hätte, wenn er keinen Beifahrer gehabt hätte. Es sei Fakt, dass er einen Beifahrer gehabt habe, der ihn unterstützt und mitgeholfen habe zu schauen (pag. 1210 Z. 40 ff.; 1212 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte 3 hielt zur Aufgabenverteilung im Polizeifahrzeug fest, der Beschuldigte 1 sei gefahren.