verantwortlich. Ausser es wären Einwände von den Mitfahrern gekommen, aber es sei für alle das Ziel gewesen, den Opel anzuhalten (PEN 21 331, pag. 105 Z. 334 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, der Beschuldigte 2 habe ihm geholfen, den Verkehr im Blick zu halten. An allfällige Wortlaute seitens des Beschuldigten 2 konnte er sich nicht mehr erinnern (pag. 793 Z. 42 ff.; 794 Z. 1 ff.). In oberer Instanz drückte der Beschuldigte 1 sodann sein Unverständnis über den Vorwurf der Gehilfenschaft aus, wobei er angab, der Beschuldigte 2 habe nur versucht, ihn zu unterstützen, so dass niemand gefährdet werde (pag. 1210 Z. 22 ff.).