Er hätte eingegriffen und den Beschuldigten 1 gewarnt, wenn eine gefährliche Situation entstanden wäre. Wie jeder Polizei bei einem Einsatz habe er versucht, die Sicherheit zu erhöhen. Er habe auf seine Fahrt [gemeint ist der Beschuldigte 1] aber keinen Einfluss genommen (pag. 1215 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte 1 führte bei der Staatsanwaltschaft zur Rolle des Beschuldigten 2 demgegenüber aus, der Beschuldigte 2 habe ihn während der Fahrt unterstützt. Er habe geholfen, bei den Kreuzungen zu schauen, ob jemand komme. So sei es bei dringenden Fahrten üblich. Man sei immer als Team unterwegs und schaue, ob es etwas gebe auf der Strasse, z.B. ob rechts jemand komme.