Dies mache man ja nicht nur als Polizist, sondern auch sonst als Beifahrer. Er habe sich auf die Umgebung und auf den flüchtenden Fahrer geachtet (pag. 802 Z. 22 ff.). In oberer Instanz gab er sodann zu Protokoll, sein Vorsatz sei es gewesen, die Fahrt so sicher wie möglich zu machen. Für ihn und für jeden Polizisten sei bei einer Einsatzfahrt das Ziel, dass diese sicher sei. Dies habe er mit seinem Handeln bewirken wollen. Er habe schlussendlich jedoch nicht wirklich viel gemacht, weil die Fahrt keinen Einfluss durch ihn bedurft hätte. Er hätte eingegriffen und den Beschuldigten 1 gewarnt, wenn eine gefährliche Situation entstanden wäre.