59 gen geschaut habe, bestätigte der Beschuldigte 2, dies sei seine Aufgabe gewesen. Er habe geschaut, dass es vor allem bei den gefährlichen Kreuzungsbereichen zu keiner Kollision komme (PEN 21 331, pag. 75 Z. 303 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf konkrete Frage zu seiner Rolle auf der Verfolgungsfahrt aus, wie jeder Beifahrer im Strassenverkehr habe er grundsätzlich geschaut, was «ringsum» im Strassenverkehr gehe und hätte vor allfälligen Gefahren gewarnt. Dies mache man ja nicht nur als Polizist, sondern auch sonst als Beifahrer.