75 Z. 269 und 273 f.). Er habe versucht, die Übersicht über die anderen Verkehrsteilnehmer und andere Gefahren zu wahren. Er hätte ihn [den Beschuldigten 1] zudem sicher in einer Gefährdungssituation gewarnt, aber er könne sich nicht erinnern, dass er ihm gesagt hätte, er solle seine Fahrweise anpassen (PEN 21 331, pag. 75 Z. 280 ff.). Auf Vorhalt einer Aussage des Beschuldigten 1, wonach der Beschuldigte 2 ihn unterstützt und bei Kreuzun-