Angesprochen auf die Aufgabenverteilung im Fahrzeug gab er bei der Staatsanwaltschaft an, es sei bei dringlichen Dienstfahrten Usus, dass der Beifahrer dem Fahrer bei den Kreuzungen etc. helfe sowie funke. In diesem Fall habe er versucht, den Überblick auf der Strasse zu behalten, der Beschuldigte 3 habe den Funk übernommen (PEN 21 331, pag. 73 Z. 201 ff.). Auf konkrete Frage, wer die Fahrweise während der Verfolgung bestimmt habe, antwortete er, der Fahrer bestimme, wie er fahre. Weiter bestätigte er, die Entscheidkompetenz habe beim Beschuldigten 1 gelegen (PEN 21 331, pag. 75 Z. 269 und 273 f.).