Erst die Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie die zweite staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 3 erfolgten somit nach dem konkretisierten Tatvorwurf. Zunächst interessiert, was der Beschuldigte 2 zu seiner Rolle als Beifahrer ausführte. Angesprochen auf die Aufgabenverteilung im Fahrzeug gab er bei der Staatsanwaltschaft an, es sei bei dringlichen Dienstfahrten Usus, dass der Beifahrer dem Fahrer bei den Kreuzungen etc. helfe sowie funke.