914, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.4 Würdigung der Kammer Zur Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts liegen als einzige Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten 1-3 vor, wobei in Erinnerung zu rufen ist, dass der Vorwurf der Gehilfenschaft gegenüber dem Beschuldigten 2 erst mit präzisierter Eröffnungsverfügung vom 17. August 2020 erfolgte (vgl. E. III hiervor). Erst die Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie die zweite staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 3 erfolgten somit nach dem konkretisierten Tatvorwurf.