Es kann folglich bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte 2 von diesem Vorwurf freizusprechen ist. 11.3 Würdigung der Vorinstanz Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 2 erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass dieser als Beifahrer insbesondere die rechte Strassenseite im Blick gehabt und auf Gefahren aufmerksam gemacht habe. Er habe den Beschuldigten 1 dadurch bei der Navigation unterstützt, wobei der Beschuldigte 1 um diese Unterstützung gewusst habe (pag. 914, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).