Demgegenüber ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 2 durch sein Verhalten einen tatsächlichen Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 nahm und dadurch die Fahrt des Beschuldigten 1 sowie die ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte erleichterte. Der Vorwurf der Gehilfenschaft zur Nötigung ist demgegenüber mangels erstellten Sachverhalts der Haupttat (vgl. E. 10.9.4 hiervor) einer Prüfung nicht mehr zugänglich. Es kann folglich bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte 2 von diesem Vorwurf freizusprechen ist.