11.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestreitet nicht, sich während der Fahrt auf die Umgebung und den fliehenden Strafkläger geachtet zu haben und räumte zudem ein, er hätte den Beschuldigten 1 vor potenziellen Gefahren gewarnt. Demgegenüber ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 2 durch sein Verhalten einen tatsächlichen Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 nahm und dadurch die Fahrt des Beschuldigten 1 sowie die ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte erleichterte.