eine halsbrecherische Fahrweise. - In Bezug auf AKS Ziff. I.A.2. liess sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. - In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen in der Anklageschrift, dass sich eine Verfolgungsfahrt entwickelte, diese jedoch in ihrer Erscheinung keinem illegalen Strassenrennen gleichkam.