I.A.1.6., dass der Beschuldigte 1 insbesondere an neuralgischen Punkten der Verfolgungsfahrt wiederholt Warnsignale ausführte, indem er während der Verfolgung des Strafklägers mehrfach die Hupe betätigte und auch Lichtsignale mittels Fernlicht abgab, um auf sich aufmerksam zu machen, andere Strassenbenützer vor ihm und dem Strafkläger zu warnen und um den Strafkläger zum Anhalten zu bringen. Nicht erstellt erachtet die Kammer demgegenüber die Übermässigkeit und Unnötigkeit der abgegebenen Warnsignale sowie eine durch dieses Verhalten geschaffene Gefährdung oder