Angesichts der Gesamtumstände auf der .________ (ab .________ bis .________ 84) erachtet die Kammer zudem eine maximal gefahrene Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/h als angemessenen. - In Bezug auf AKS Ziff. I.A.1.4. wird der angeklagte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht erstellt erachtet. - In Bezug auf AKS Ziff. I.A.1.5. liess sich der angeklagte Sachverhalt ebenfalls nicht erstellen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der .________ ab der .