I.A.1.2., dass der Beschuldigte 1 die Kreuzung .________ in Missachtung des roten Lichtsignals überquerte, dabei angesichts seiner Fahrweise bzw. den getroffenen Vorsichtsmassnahmen aber keine erhöhte abstrakte Gefährdung für sich selbst, seine beiden Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmenden schuf. Demgegenüber hat auch bei diesem Anklagepunkt eine abstrakte Gefährdung für die genannten Personen als erstellt zu gelten.